In der Mietwohnung sind High Heel tabu - wenn die Wohnung nicht über eine ausreichende Trittschall-Dämmung verfügt. Leiden die Nachbarn, müssen die Stöckel an der Tür ausgezogen werden.
Hier hab ich es nochmal ausführlicher gefunden , das erste war aus einer Frauenzeitschrift .
Landgericht Hamburg, Urteil vom 15.12.2009 - 316 S 14/09 - High-Heel-Verbot in der Mietwohnung - Hochhackige Schuhe an der Wohnungstür ausziehen! Das Tragen von High Heels in einem Mehrfamilienhaus kann eine unzumutbare Lärmbelästigung darstellen Das Landgericht Hamburg hat die Bewohner einer Mietwohnung dazu verurteilt, die mit Fliesen und Laminat ausgelegten Zimmer nicht mit High Heels zu begehen. Denn zumindest das Begehen des lärmintensiven Fußbodenbelags mit sogenannten Hackenschuhen rufe eine unzumutbare Lärmbelästigung in der darunter liegenden Wohnung hervor. Deren Bewohner hatten Klage gegen den für sie unzumutbaren Lärm erhoben.
Das Gericht kam zu dieser Entscheidung, obwohl der Trittschallschutz in der Wohnung den bei Erbauung maßgeblichen DIN-Normen entsprochen hatte (vgl. hierzu auch BGH, Urteil v. 17.06.2009 - VIII ZR 131/08 -). Nach Auffassung des Gerichts schließt aber allein die Einhaltung der technischen Normen nicht aus, dass es dessen ungeachtet durch besondere Lärmquellen im Einzelfall zu nicht mehr hinnehmbaren Lärmbelästigungen kommt. High-Heel-Verbot in hellhöriger Wohnung ist zumutbar So habe eine durch den Lärm gestörte Hausbewohnerin überzeugend geschildert, dass es gerade die von den Hackenschuhen ausgehenden Geräusche seien, die sehr deutlich und störend in der Wohnung des Klägers vernommen werden können. Das Gericht urteilte deshalb, dass das Betreten von den Lärm nicht dämpfenden Fußbodenbelägen wie Fliesen und Laminat mit Schuhen mit harten Absätzen in einem Mehrfamilienhaus, insbesondere in einem akustisch anfälligen Altbau, nicht mehr dem vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung unterfalle. Es sei zumutbar, derartige Schuhe an der Wohnungseingangstür auszuziehen.
Auch unter mir fragt mich manchmal was Ich da treibe , Ich schieb es immer auf meine Katzen , da wir auch in einem Altbau wohnen , wenn der wüßte
Achja so ein Job als Richter oder Gutachter kann auch Spas machen
Amtsgericht Coburg, Urteil vom 14.04.2005 - 15 C 1932/03 - Landgericht Coburg, Beschluss vom 09.08.2005 - 33 S 52/05 - Landgericht Coburg, Beschluss vom 29.07.2005 - 33 S 52/05 -
Mit High-Heels in der Sauna?
Zu den Folgen, wenn ein Verkäufer von Saunaartikeln sich weigert, berechtigte Mängel an der Kaufsache zu beseitigen Der Veräußerer einer Elementsauna und eines Whirlpools wurde zur Schadensersatzzahlung von rund 1.500 € an den Käufer verurteilt. Nachdem der Saunavertreiber die Beseitigung von Mängeln abgelehnt hatte, ließ der Erwerber sie durch eine andere Firma beheben. Die hierdurch entstandenen Unkosten hat der Verkäufer zu tragen.
Der harte Konkurrenzkampf in der Dienstleistungsbranche bringt es mit sich, mit außergewöhnlichen Geschäftsideen aufzuwarten. In diesem Sinn handelte der Besitzer eines Freudenhauses. Für sein Etablissement erwarb er eine Sauna und einen Whirlpool. Doch was als "Zuckerl" für die liebeshungrige Kundschaft gedacht war, entpuppte sich zunächst als Reinfall. In der Sauna waren die Holzbänke wackelig und die Fugen zwischen den teilweise rauhen Holzpaneelen viel zu groß. Am Whirlpool war eine Seitenwandblende kaputt. Doch der Scherereien nicht genug, weigerte sich der Verkäufer, diese Fehler zu beseitigen. Er hegte nämlich den Verdacht, dass sportliche Aktivitäten der angestellten, mit High-Heels bestückten Liebesdienerinnen Ursache allen Übels wären. Der ob dieser Anschuldigungen erzürnte Bordellchef beauftragte eine Fremdfirma, die Mängel zu beheben. Vom Sauna- und Whirlpool - Lieferanten verlangte er anschließend Ersatz der Reparaturkosten. Amtsgericht und Landgericht Coburg gaben ihm Recht. Nach Vernehmung zahlreicher Zeugen und Sachverständiger waren die Richter davon überzeugt, dass die gekauften Sachen bereits mangelhaft geliefert worden waren. Die Bordelldamen hätten mit den Fehlern nichts zu tun. Der Kläger sei berechtigt gewesen, auf Kosten des beklagten Verkäufers die Reparatur durchführen zu lassen. Dieser habe nämlich jede Eigeninitiative zur Beseitigung der Mängel vermissen lassen.
Gilt lauter Sex als Lärmbelästigung? Auch beim Sex sollte man auf die Lautstärke achten. Denn hier gilt das Gleiche wie bei der Musik: Zimmerlautstärke. Das Amtsgericht Warendorf urteilte, dass das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 GG dadurch nicht eingeschränkt wird. Denn erwachsene Menschen sollten sich soweit unter Kontrolle haben, dass sie Ihre Nachbarn auch bei Ausübung der schönsten Nebensache der Welt nicht stören.